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Aktuelles im Datenschutz (nicht nur in Bayern)

Ab dem 01.12.2021 tritt das neue TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) in Kraft.

Bei dem TTDSG handelt es sich um die erforderliche Anpassungen der Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie die (12 Jahre) überfällige Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie (RiLi 2009/136/EG der EU).
Es sollen Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die sich durch das Nebeneinander von DS-GVO, TMG und TKG ergeben. Die Datenschutzbestimmungen von TKG und TMG werden in einem Gesetz zusammengefasst. Hierzu werden die Datenschutz-Bestimmungen aus dem TMG und des TKG aufgehoben und im TTDSG zusammengeführt. Im Ergebnis soll hierdurch Rechtsklarheit und ein wirksamer Datenschutz und Schutz der Privatsphäre von Endnutzern gewährleistet werden. Das TKG und TMG bleibt aber denoch bestehen (ohne die aufgehobenen Datenschutzbestimmungen). 

Der § 25 TTDSG regelt nun den Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien. Durch diese Regelung soll ein wirksamer datenschutzfreundlicher Schutz der Privatsphäre, insbesondere auf viele Fälle, der erforderliche Einwilligung in das Speichern und Abrufen von Informationen gewährleistet werden.
§ 25 TTDSG

Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,

wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.
Die Regelung über Dienste zur technischen Verwaltung solcher Einwilligungen enthält der § 26 TTDSG.

§ 26 TTDSG - Dienste zur Einwilligungsverwaltung

Es wird das Erfordernis der Einwilligung des § 25 TTDSG mit § 26 TTDSG um eine Vorschrift über Dienste zur Verwaltung solcher Einwilligungen ergänzt. Über solche Dienste soll es den Endnutzer ermöglicht werden, Einwilligung oder Ablehnung zum Setzen von Cookies einmalig anzugeben und diese dann auf alle Seiten des Anbieters weiterzugeben.

Damit soll ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der zu einer gesteigerten Akzeptanz durch die Endnutzer führt. Dies soll gem. § 26 Abs. 1 TTDSG durch eine Anerkennung von Diensten zur Einwilligung durch eine unabhängige Stelle erreicht werden. Zur Anerkennung muss ein solcher Dienst:
  • nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren und technische Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung haben,
  • kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung und an den verwalteten Daten haben und unabhängig von Unternehmen sein, die ein solches Interesse haben können,
  • die personenbezogenen Daten und die Informationen über die Einwilligungsentscheidungen für keine anderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung verarbeiten und
  • ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewertung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes und der technischen Anwendungen ermöglicht und aus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl technisch als auch organisatorisch die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit der DSGVO erfüllt.

Weiteren Anforderungen an diese Vorgaben der Anerkennung werden nach § 26 Abs. 2 TTDSG im Wege einer Rechtsverordnung bestimmt. Dazu gehören die konkreten Anforderungen an den Antrag und das Sicherheitskonzept sowie die für die Anerkennung zuständigen unabhängigen Stellen.

Außerdem sollen Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen festlegen, Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der Einwilligung zu berücksichtigen. Diese Anforderungen sollen ermöglichen, dass Browser und Anbieter beim Verwalten von Einwilligungen anerkannte Dienste einbinden. 
Regelung zum digitalen Erbe in § 4 TTDSG
 
§ 4 TTDSG enthält eine Regelung für Erben eines verstorbenen Nutzers. Es wird klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis nicht entgegensteht, wenn Erben eines Nutzers Rechte gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten geltend machen.